Satzung für ASC BikeRunners Frankenwald e.V.
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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Ausdauersportclub BikeRunners Frankenwald e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz gem. § 24 BGB in 96342 Stockheim, Schulberg 38.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “ASC BikeRunners Frankenwald e.V.”
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen
Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird
auch
die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports vor allem des Gesundheits- und
Ausdauersports in jedem Alter, insbesondere in den Hauptbereichen Radfahren, Laufen
und Nordic Walking. Zusatzsparten wie z.B. Schwimmen, InlineSkating, Skilanglauf etc.
werden bei Bedarf der Mitglieder und in der jeweiligen Jahreszeit angeboten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheits- und Ausdauersports und aller
damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Ermöglichung sportlicher Übungen, Trainingseinheiten, Schulungen und Leistungen
im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige, kulturelle, sportliche und jugendförderliche
Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsanschluss
(1) Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder
die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Sportverbandes BLSV und dessen
Dachverband ergänzend.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
(2) Einschränkungen auf einen bestimmten Personenkreis aus rassischen, religiösen und
politischen Gründen sind nicht statthaft.
(3) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(4) Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
(5) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(6) Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab dem 16. Lebensjahr.
Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit an Mitglieder schriftlich per Vollmacht übertragen
werden.
(7) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(8) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Mitteilung des Vorstandes, dass der
Aufnahmeantrag angenommen wurde.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss
aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt ausschließlich durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(2) Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung
durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben,
sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen
den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger
Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als
Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(3) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der
Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
(4) Ausgeschlossene Mitglieder sind frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder aufnahmefähig.
Über einen erneuten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird ermächtigt eine Beitragsordnung für den Verein
zu
erlassen.
(2) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,00 Euro zu zahlen.
Diese Aufnahmegebühr wird beim Einzug/ Abbuchung des 1.Mitgliedsbeitrages einmalig mit
eingezogen. Von den Mitgliedern werden die Beiträge jährlich im Voraus am Anfang des
Jahres erhoben und per Bankeinzug eingezogen. Das jeweilige Mitglied hat dafür Sorge zu
tragen, dass der Schatzmeister / Kassenwart jeweils zeitgerecht die richtige Bankverbindung
erhält. Entstehen dem Verein durch falsche Angaben der Bankverbindung zusätzliche
Auslagen, so sind diese von dem jeweiligen Mitglied zu begleichen.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können Umlagen erhoben werden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden. Eine schriftliche Begründung hierfür ist vom Schriftführer zu
protokollieren.
(6) Die Höhe des Jahresbeitrages ist immer in der ordentlichen Mitgliederversammlung im
Rahmen der Jahreshauptversammlung festzulegen.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
f) dem Vergnügungswart
Der Vorstand kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder hinzu berufen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und/ oder 2.Vorsitzenden
vertreten. Jeder Vorsitzender ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands (1. u. 2. Vorsitzender) wird in
der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 300,00 Euro verpflichtet
ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands (Gesamtvorstand) einzuholen. Bei der
Eingehung von Verpflichtungen, die im Einzelfall einen Betrag von 1000,00 Euro übersteigen
ist die Vorstandschaft verpflichtet die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit einzuholen.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
(3) Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und/ oder eine Geschäftverteilung.
§ 11 Wahl des Vorstands, Gesamtvorstand und Kassenprüfer
(1) Wählbar in den Vorstand und als Kassenprüfer sind nur volljährige Mitglieder. In sonstigen
Gremien (Spartenleiter / Übungsleiter etc.) sind alle Mitglieder wählbar.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied und
Kassenprüfer.
§ 12 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nur durch schriftliche
Vollmacht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
• Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts
• Beschlussfassungen über Änderung der Satzung und
• über eine evtl. Vereinsauflösung
• über Vereinsordnungen und Richtlinien
• Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
• Beschlussfassung zur Auflösung von einzelnen Abteilungen
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die
zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische oder
Email-Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekannt zu machen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist
hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der
Gründe beantragt.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder
dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es
auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss
schriftlich eingeholt werden.
§ 14 Protokollierung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu
fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(2) Bei Abwesenheit des Schriftführers ist vom Vorstand ein Protokollführer zu benennen. Über
Ausschusssitzungen sind ebenfalls Protokolle zu fertigen.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Kassenprüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
(2) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
(3) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
(4) Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge und die ordnungsgemäße
Prüfung der Belege.
§16 Abteilungen/ Sparten
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich
unselbständige Abteilungen/ Sparten gebildet werden. Die Abteilungen stehen nach Maßgabe
der Beschlüsse des Vereinsvorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich
tätig zu sein. Das Nähere kann eine Abteilungsordnung regeln, die sich im Rahmen das
satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit diese Abteilungsordnungen nichts
anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Leitung der Abteilungen übernimmt ein Abteilungs-/ Spartenleiter. Die Abteilungs-/
Spartenleiter können in Vorstandssitzungen mit hinzugezogen werden. Sie haben dann
beratende Funktion.
(3) Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können die Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen die Zahlung
einer angemessenen Aufwandsentschädigung bis zu der Höchstgrenze nach §3 Nr.26a EStG
ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage
des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch kann nur innerhalb von einer Frist von drei
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüfungsfähig sein müssen,
nachgewiesen werden. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen für die Höhe des Aufwandsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
§ 18 Ehrungen
(1) Vereinsmitglieder, die dem Verein schon viele Jahre angehören, werden geehrt.
(2) Ehrungen finden statt für 10-jährige, 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige Mitgliedschaft.
Danach wird weiterhin im 10-jährigen Turnus geehrt. Mitglieder die 50-jährige Mitgliedschaft
haben werden automatisch zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und Pflichten ernannt.
(3) Ab dem 50. Lebensjahr werden Mitglieder zu ihrem Geburtsjubiläum vom Verein durch eine
Abordnung besucht.
§ 19 Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglieder, die sich unabhängig von der Mitgliedsdauer, um den Verein besondere Verdienste
erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorschlag ein Mitglied zum
Ehrenmitglied zu ernennen kann durch jedes Mitglied eingereicht werden.
(2) Über die Ernennung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Gemeinde Stockheim, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts durchgeführt werden.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf
einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.09.2010 geändert und in der
vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister
in
Kraft.
Stockheim, den 16.09.2010
Die Vorstandschaft